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Die erforderlichen Fachkenntnisse von zur Prüfung befähigten Personen können in Abhängigkeit der Komplexität der Prüfaufgabe stark variieren. Wesentliche Kriterien bei der Beurteilung sind dabei Prüfumfang, Prüfart und die Nutzung bestimmter Messgeräte. Um dem Unternehmer hier konkrete Hilfestellung bei Auswahl von zur Prüfung befähigter Personen zu geben, hat der Ausschuss für Betriebssicherheit eine Technische Regel erarbeitet, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der Bezeichnung TRBS 1203 „Befähigte Personen“ bekanntgegeben hat. Neben einer Berufsausbildung, einer Berufserfahrung ist auch die zeitnahe Tätigkeit gefordert. Damit soll sichergestellt werden, dass die zur Prüfung befähigte Person (vormals „Sachkundiger“) mit dem Stand der Technik und den gesetzlichen Regelungen vertraut ist.
Die TRBS 1203 beschreibt die zeitnahe berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 AAbs. 7 BetrSichV als Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung sowie eine angemessene Weiterbildung. Die konkreten Vorgaben dazu betreffen gem. TRBS 1203 im wesentlichen die folgenden gesetzlichen und technischen Regelwerke:
Eine große Anzahl der vorgenannten Regelwerke ist in der letzten Zeit modiziert worden. Aktualisieren Sie Ihr Wissen schnell und umfassend.
zur Prüfung befähigte Personen (Sachkundige), Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Interessierte Personen
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